§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirche Lindenberg“ e.V.
(2) Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.
(3) Vereinsregister Nr. VR221
(4) Sitz des Vereins: Lindenberg
§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Zweck des Vereins ist es, Förderung und Sanierung des Denkmalschutzes, der Kirche und des Kirchturms der Kirche Lindenberg.
§ 3 Erwerb und Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriflich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Über dem Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragzahlung im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In dr Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 € zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins:
– Der Vorstand,
– Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern.
a) Vorsitzende
b) Stellvertreter
c) Schriftführer/ Kassenwart
d) Beisitzer
e) Beisitzer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 5.000,- € bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfodert,
b) jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten,
d) wenn die Einberufung vor einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe eines Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat einen Jahrebericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte Mitgliederabschrift.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresabrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung derMitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) die Auflösung des Vereins.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder müssen anwesend sein.
(6) Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit anwesender Stimmenberechtigter gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der angegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Stimmenberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliedrversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 27.02.2010 errichtet.